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Satzung

... der Deutschen Gesellschaft für Frequenztherapie

Präambel
Landwirtschaft und Medizin bilden die Basis der Gesundheit eines jeden Einzelnen. Die Deutsche Gesellschaft für Frequenztherapie hat sich zum Ziel gesetzt mit Frequenzen aus dem Bereich der Physik inklusive Vektorpotentialfeldern zur Erhaltung unserer Gesundheit beizutragen.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein fuhrt den Namen „ Deutsche Gesellschaft für Frequenztherapie e.V.".
2. Sitz des Vereins ist Dorsten.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dorsten einzutragen.

§2 Zweck und Ziel
1. Der Verein hat das Ziel die Erkenntnis der erweiterten Quantenphysik (Burkhard Heim) in den Bereich der biologischen Systeme zu integrieren, insbesondere in den Bereich der Humanmedizin.
2. Mittels des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins zu fördern bereit sind.
2. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins und für die innere Aufbauarbeit verantwortlich. Fördernde Mitglieder sind solche, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder auf andere Weise den Verein unterstützen.
4. Die Mitgliedschaft endet
4.1 bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
4.2 durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten erfolgt;
4.2 durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist insbesondere zulässig,
wenn
4.2.1 ein Mitglied gegen die Zielsetzung des Vereins verstößt oder
4.2.2 trotz Mahnung mit seiner Beitragspflicht länger als ein halbes Jahr im
Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheiden die ordentlichen Mitglieder. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, auch etwaige Ansprüche auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Im Falle seines Austritts hat das Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu erbringen.

§4 Beiträge
Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge jährlich im Voraus im Januar eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt.

§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.

§6 und §7

§8 Kongresse, Seminare, Workshops
1. Kongresse, Seminare und Workshops werden vom Verein angeboten zur Vermittlung der Vereinsziele und zum Zweck der Volksaufklärung und Weiterbildung.
2. Eine Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene wird angestrebt.
3. Ein wissenschaftlicher Beirat soll konstikutiert werden, der sich mit den einzelnen Fachbereichen der Gesellschaft beschäftigt.

§9 Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte aller Publikationen bleiben beim Urheber. Der Urheber kann die Nutzungsrechte dem Verein nach Rücksprache zur Verfügung stellen

§10
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss herzustellen und durch den Vorstand Rechung zu legen.
3. Die Rechnung ist durch zwei Rechungsprüfer zu prüfen.

§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand 2/3 Mehrheit beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins wird die Mittelverwendung in einer Schlussversammlung
des Vorstandes festgelegt.

Allgemein